Prostitution in Coronazeiten: Trotz Lockdown nicht ausdrücklich untersagt?

Corona und Sex. Das sind Themen, die selten zusammengebracht werden. Seit dem ersten Lockdown im März 2020 dürfen sexuelle Dienstleistungen wegen der Coronapandemie nur eingeschränkt in Deutschland angeboten und wahrgenommen werden.

Doch was ist noch erlaubt? Welche Einschränkungen waren zu welchem Zeitpunkt in Kraft? Fest steht: Besonders die vielfältige Dienstleistungsbranche der Sexarbeit hat es hart getroffen.

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Ungenaue Coronaverordnungen für die Sexbranche

Wie auch in anderen Branchen waren und sind die Einschränkungen sowie Bestimmungen für die Sexarbeit – mit Verweis auf das Prostituiertenschutzgesetz – den Coronaverordnungen der Länder zu entnehmen. Auch hier haben ungenaue Definitionen und unpräzise Formulierungen in einer so komplexen Branche wie der Sexarbeit für viel Unklarheit gesorgt. Zum Schutz der Solo-Selbstständigen ist deshalb eine genaue Ausformulierung des Prostituiertenschutzgesetz nötig.

Die Sache ist nämlich kompliziert: Prostitution ist zwar durch das Prostituiertenschutzgesetz definiert, jedoch nicht im bundeseinheitlichen Gewerberecht geregelt. Das bedeutet, dass Bundesländer und Kommunen für die Umsetzung verantwortlich sind. Das Ergebnis: unentwirrbare Einzellösungen.

Kritik am Prostituiertenschutzgesetz gibt es bereits seit Jahren. Kompliziert ist es noch immer und durch Corona wurde die Situation für Sexarbeiterinnen zusätzlich schwieriger. Die von Erobella entwickelte Tabelle zeigt beispielhaft einen Ausschnitt aus den Coronaverordnungen der Länder von November 2020 und März 2021.

Unscharfe Definitionen von Prostitution

Die Tabelle des Paysex-Portals macht deutlich, wie unscharf Sexarbeit bezeichnet und definiert wurde. Während das sogenannte “Prostitutionsgewerbe” bereits seit November 2020 zum großen Teil untersagt wurde, waren sogenannte “sexuelle Dienstleistungen” zum gleichen Zeitpunkt noch in mindestens sieben Ländern nicht ausdrücklich verboten.

So war das Prostitutionsgewerbe laut Coronaverordnung im November 2020 in Baden-Württemberg untersagt, die sexuelle Dienstleistung jedoch nicht. In Sachsen-Anhalt war das Prostitutionsgewerbe zu der Zeit zwar nicht gestattet, eine „Prostitutionsvermittlung“ sowie sexuelle Dienstleistungen jedoch erlaubt.

Wer in Rheinlandpfalz der Prostitution nachging, war bereits im November mit dem Verbot der Berufsausübung konfrontiert, konnte im benachbarten Hessen aber im Rahmen sexueller Dienstleistungen als Sexarbeiterin tätig sein. Das Prostitutionsgewerbe selbst jedoch war auch in Hessen zu diesem Zeitpunkt untersagt.

Weiterhin viele Fragezeichen bei Prostituierten

Was anhand dieser Beispiele deutlich wird: Eine klare Richtlinie für Sexarbeiterinnen in Corona-Zeiten hat es nicht gegeben. Als bundesweit der Einzelhandel schloss, waren hier noch Einzelregelungen auf Landesebene möglich.

Seit März 2021 untersagen zwar alle Länder sowohl das Prostitutionsgewerbe als auch sexuelle Dienstleistungen, bieten aber viel Interpretationsspielraum. Häufig finden sich nur knappe Sätze in den Verordnungen, eine Differenzierung ist nicht gegeben, klare Definitionen fehlen.

Fazit: Die Situation für Sexarbeiterinnen ist weiterhin schwierig. Über eine Öffnungsstrategie für den Einzelhandel und weitere Branchen wird bereits diskutiert, wie und ob die Dienstleistungsbranche der Sexarbeit darin eingebunden wird, bleibt jedoch offen.